Neue Energieeinsparverordnung für Gebäude, EnEV 2009

Am 2. April 2009 ist das neue Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) in Kraft getreten. Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) bezieht sich auf dieses Gesetz. Sie wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Wir haben hier einige wichtige Auszüge für Sie zusammengestellt. Den Gesetzestext in voller Länge finden Sie unter:
http://www.enev-online.org/enev_2009_volltext/index.htm
http://www.enev-online.de/index.htm

Für welche Gebäude gilt sie:
Die EnEV gilt für alle Gebäude, die unter dem Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Sie gilt außerdem für Heizungs-, Kühl-, Belüftungsanlagen, Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung dieser Gebäude. Ausgenommen von der EnEV sind eine Reihe gewerblich genutzter Gebäude (offene Betriebsgebäude, Ställe, Treibhäuser etc.), Zeltbauten, unterirdische Gebäude, nur vorübergehend beheizte Gebäude, Kirchen u.ä.

Sanierung bestehender Gebäude (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden)
Für folgende Bauteile sind Wärmedurchgangskoeffizienten für Sanierungen festgelegt:

Die entsprechenden Werte sind aus der folgenden Tabelle zu ersehen. In einigen Fällen gilt diese Bedingung auch dann als erfüllt, wenn die Werte nicht eingehalten werden (mehr lesen). Die Werte müssen nicht eingehalten werden, wenn weniger als 10% der Gesamtfläche des Bauteils erneuert wird.Heizungsanlagen, Leitungen, oberste Geschossdecken (Nachrüsten bestehender Anlagen)
  1. Öl- oder Gasheizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden, es sei denn es handelt sich schon um Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel oder um sehr kleine (unter 4 kW) oder sehr große (über 400kW) Anlagen.
  2. Heizungsrohre und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  3. Oberste Geschossdecken, die zugänglich, aber nicht begehbar sind, müssen gedämmt werden. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke darf 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreiten.
  4. Oberste Geschossdecken, die begehbar sind, müssen den Wert erst ab dem zum 31. Dezember 2011 einhalten.
  5. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
  6. Wenn die Ausgaben für die Nachrüstung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen erwirtschaftet werden können, gelten die Bestimmungen nicht (mit Ausnahme des 1. Absatzes = Heizkesselerneuerung).
Nachtspeicherheizungen (Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme) Die Bestimmungen gelten nicht,

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